Allgemeine Geschäftsbedingungen der coomuno LLC

Besondere Geschäftsbedingungen für Reparatur- und Werkstattleistungen

Zusätzlich zu den Geschäftsbedingungen der coomuno LLC („Unternehmen“) gelten nachfolgende Besondere Geschäftsbedingungen für Reparatur- und Werkstattleistungen. Bedingungen des Auftraggebers gelten nicht. Diese Bedingungen gelten auch für spätere Werkstattleistungen aufgrund schriftlicher oder mündlicher Beauftragung durch den Auftraggeber.

1. Preise. Die Preise richten sich nach den aktuell gültigen Preislisten.

2. Vergütung. Verbindliche Kostenvoranschläge sind vom Auftraggeber zu vergüten. Nur schriftliche, nach Arbeiten und Ersatzteilen gegliederte Kostenvoranschläge sind verbindlich, sofern der Gegenstand bis zur Durchführung der Werkstattleistungen beim Unternehmer verbleibt.

3. Abschlagszahlungen. Das Unternehmen ist berechtigt Vorauszahlungen zu verlangen; für Ersatzteile in voller Höhe und für die Arbeitsleistung bis zur Hälfte des voraussichtlichen Arbeitsanfalles.

4 Lieferdatum. Soweit nicht anders angegeben, entspricht das Lieferdatum bei Barbelegen dem Rechnungs-/ Quittungsdatum.

5. Inanspruchnahme Dritter. Das Unternehmen kann Dritte, insbesondere andere Fachwerkstätten, mit der Werkstattleistung sowie Überführungs- und Probefahrten beauftragen. Falls der Auftraggeber oder ein von ihm Beauftragter das Fahrzeug bei einer Überführungs- und Probefahrt lenkt, trägt er das Risiko der Verschlechterung und des zufälligen Untergangs, es sei denn, das Unternehmen haftet nach Ziff. 8.

6. Ersatzteile, ersetzte Teile. Das Eigentum an ersetzten Teilen geht entschädigungslos auf das Unternehmen über. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann das Unternehmen seine Leistung mit Originalersatzteilen des Herstellers oder mit gleichwertigen Qualitätsteilen anderer Lieferanten ausführen. Dies gilt auch für nicht oder nur schwer zu beschaffende Stoffe oder Teile, aus denen der Gegenstand hergestellt oder herzustellen ist.

7. Gewährleistung, Verjährung. Die Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren in einem Jahr, beginnend mit der Abnahme. Soweit das Unternehmen gemäss Ziff. 8 haftet, verbleibt es bei der gesetzlichen Verjährungsfrist.

Üblicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Bei Eingriffen Dritter am Gegenstand der Werkstattleistung verliert der Auftraggeber seine diesbezüglichen Mängelansprüche.

8. Haftung. Das Unternehmen haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit in nach den gesetzlichen Bestimmungen. Eine darüberhinausgehende Haftung besteht nicht.

9. Abholung. Die Abholung oder Zustellung des Auftragsgegenstandes erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.

Stand 12.2023